Rechnungslegung nach BilMoG: Kurzkommentar zum - download pdf or read online

By Holger Philipps

Mit dem sog. BilMoG ist ein Meilenstein auf dem Weg zur Internationalisierung und Modernisierung der handelsrechtlichen Rechnungslegung verbunden. Das neue Bilanzrecht wurde zur gleichwertigen, gleichwohl kostengünstigen replacement zu den IFRS entwickelt. Zahlreiche Wahlrechte werden abgeschafft, der Informationsgehalt der Rechnungslegung wird deutlich erhöht und die Verzahnung mit dem Steuerrecht deutlich verringert. Damit steht "BilMoG" als Synonym für die größte Bilanzrechtsreform seit dem Bilanzrichtliniengesetz aus dem Jahr 1985. In der Gesetzesanwendung stellen sich viele Auslegungs- und Zweifelsfragen. Bei deren Beantwortung bietet der Kurzkommentar umfassend praktische Hilfestellung.

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253 HGB in der Fassung des BilMoG findet nach Art. 66 Abs. 3 Satz 2 EGHGB erstmals auf Geschäftsoder Firmenwerte im Sinn des § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB in der Fassung des BilMoG Anwendung, die aus Erwerbsvorgängen herrühren, die in Geschäftsjahren erfolgt sind, die nach dem 31. Dezember 2009 begonnen haben. § 246 Abs. 1 und Abs. 2 HGB in der bis zum Inkrafttreten des BilMoG geltenden Fassung sind nach Art. 66 Abs. 5 EGHGB letztmals auf Jahresabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

1 Satz 4 HGB in der Fassung des BilMoG Anwendung, die aus Erwerbsvorgängen herrühren, die in Geschäftsjahren erfolgt sind, die nach dem 31. Dezember 2009 begonnen haben. § 246 Abs. 1 und Abs. 2 HGB in der bis zum Inkrafttreten des BilMoG geltenden Fassung sind nach Art. 66 Abs. 5 EGHGB letztmals auf Jahresabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 246 Zusammenhang mit anderen Vorschriften: § 246 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 HGB regeln die wirtschaftliche Zurechnung von Vermögensgegenständen und ergänzen bzw.

4 HGB in der Fassung des BilMoG ist nach Art. 66 Abs. 1 EGHGB erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Anwendungs- und Auslegungshinweise: ■ 42 Die Vorschrift ergänzt § 241 a HGB. Der Regierungsbegründung nach (S. 47), befreit sie kleine Einzelkaufleute im Sinn des § 241 a HGB von der Verpflichtung zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz und eines aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bestehenden Jahresabschlusses (§ 243 Abs. 1, Abs.

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