
By Katja Pröbstl
Das Buch stellt das aktuelle nationale Tierversuchsrecht ausführlich dar. Berücksichtigt werden dabei vor allem die Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU in das deutsche Tierschutzgesetz und die Neuerungen, die das nationale Tierversuchsrecht hierdurch erfahren hat. Aufgezeigt werden neben der Beurteilung vormals bestehender rechtlicher Streitpunkte, beispielsweise des Umfangs der Prüfungskompetenz der Genehmigungsbehörden, auch Fälle der unzureichenden sowie der mangelnden Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2010/63/EU. Insofern werden sowohl die richtlinienkonforme Auslegung nationaler Regelungen, als auch eine unmittelbare Wirkung einzelner Richtlinienvorschriften untersucht. Schließlich wird die Verfassungsmäßigkeit bestimmter nationaler Regelungen analysiert, dies betrifft insbesondere das relative Verbot schwerst belastender Tierversuche sowie Verwendungsverbote- und beschränkungen in Bezug auf Primaten und Menschenaffen.
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88 C. Staatszielbestimmung als kollidierendes Verfassungsrecht 25 Art. 20a 2. Alt. GG stellt eine sehr abstrakt gefasste Staatszielbestimmung dar. Diese besagt nur, dass der Staat für den Schutz der Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung zu sorgen hat. Daher lässt sich der Zielbereich nur durch einfachgesetzlich festgehaltene Unterziele näher bestimmen. 99 Damit ist zur Ermittlung des Zielbereichs von Art.
20a 2. Alt. 158 2. Zwischenergebnis Art. 20a 2. Alt. GG ist kein Verschlechterungsverbot dahingehend zu entnehmen, dass bereits bestehende tierschutzrechtliche Vorschriften nicht mehr beziehungsweise nur unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden können. Der Tierschutz muss im Einzelfall bei Abwägungsentscheidungen mit konkurrierenden Verfassungsgütern beachtet werden. Hierbei darf jedoch ein gewisser Mindestschutz nicht unterschritten werden. Auch ist dem Tierschutz ein bestimmter Kerngehalt zuzusprechen, der vom Gesetzgeber nicht unterlaufen werden darf.
B. 16 Der Anknüpfungspunkt für die Geltung des Unionsrechts ist nach Ansicht des BVerfG der Hoheitsakt, mit welchem Kompetenzen an die Europäische Union abgetreten werden. 17 Die Ermächtigung zur Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union und damit zur Öffnung der innerstaatlichen Rechtsordnung durch Gesetz, sei in Art. 23 Abs. 1 GG (vormals: Art. 18 Dadurch wird einer anderen Rechtsordnung unmittelbare Geltung in der innerstaatlichen Rechtsordnung ermöglicht. Der in Art. 23 Abs. 19 Die Übertragung der Hoheitsrechte auf eine zwischenstaatliche Einrichtung, hier der Europäischen Union, darf nicht zur Aufgabe der in Art.